1. Die creative analytic 3000 GmbH (nachstehend Institut
genannt) übt ihre Tätigkeit im Sinne beratender Dienstleistungen
in Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln
des Berufsstandes aus.
2. Das Institut unterbreitet dem Interessenten ein Angebot in
Form eines Untersuchungsvorschlags, in dem Aufgabenstellung, Versuchsanordnung und Auswertungsgesichtspunkte
sowie das geforderte Honorar für die Untersuchung
angegeben sind. Soll ein Angebot über den Umfang eines
Rahmenvorschlags hinausgehen, so teilt das Institut vor
Abgabe des Angebots mit, in welchem Umfang es die Ausarbeitung
besonderer Untersuchungsunterlagen, wie z.B.
Fragebogenentwürfe oder Explorationsleitfäden, für erforderlich
hält und welches Honorar hierfür zu zahlen ist. Es
kann das angegebene Honorar verlangen, wenn der Interessent
nicht widersprochen hat. Die Kosten für Besprechungen
außerhalb des Geschäftssitzes des Instituts sind zu
ersetzen (wenn dies dem Interessenten vorher mitgeteilt
wurde).
3. Das im Untersuchungsvorschlag genannte Honorar umfaßt
grundsätzlich alle vom Institut im Zusammenhang mit der
Durchführung des Auftrags zu erbringenden Leistungen. Es
schließt die Lieferung von 3 Berichtsexemplaren in deutscher
Sprache ein. Für Sonderwünsche des Auftraggebers,
für die Lieferung zusätzlicher Berichtsexemplare, für die
Erstellung von Übersetzungen der Untersuchungsberichte
sowie für die Erstellung von Vor- oder Zwischenberichten
kann das Institut ein zusätzliches Honorar beanspruchen.
Entstehen nach Vertragsabschluß durch Änderungs- oder
Zusatzwünsche des Auftraggebers oder aus anderen vom
Institut nicht zu vertretenden Gründen Mehrkosten, kann das
Institut diese berechnen. Jede Änderung des Auftragvolumens
nach Vertragsabschluß bedarf darüber hinaus
einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung zwischen
den Parteien.
4. Exklusivität für bestimmte Produktfelder, Untersuchungsgegenstände
oder Untersuchungsmethoden werden durch
das Institut in der Regel nicht gewährt. Soweit in begründeten
Ausnahmefällen Exklusivität vereinbart wird, ist ihre Dauer
und das zusätzlich zu berechnende Honorar festzulegen.
5. Der Auftraggeber erhält die Untersuchungsvorschläge und
Untersuchungsberichte ausschließlich zu seinem eigenen
Gebrauch. Ihr Inhalt darf nur mit schriftlicher Genehmigung
des Instituts ganz oder teilweise veröffentlicht oder an Dritte
weitergegeben werden und zu diesem Zweck nicht vervielfältigt,
gedruckt oder in Informations- oder Dokumentationssysteme
( informationstorage and retrieval systems ) gespeichert,
verarbeitet oder eingegeben werden.
6. Das Eigentums- und Urheberrecht an der Untersuchungskonzeption
und dem bei Durchführung des Auftrages angefallenen
Material (Datenträger, Magnetbänder, Fragebogen
usw.) liegt beim Institut. Das Urheberrecht des Auftraggebers
an Unterlagen, die er erarbeitet hat, bleibt unberührt.
7. Der Auftraggeber kann mit dem Institut vereinbaren, daß er
einen doppelten Datensatz gegen Honorar erhält.
8. Der Auftraggeber hat das Recht, in den Geschäftsräumen
des Instituts die Original-Erhebungsunterlagen einzusehen.
Die Anonymität der Informanten darf jedoch nicht verletzt
werden. Wenn Maßnahmen, die zum Schutz der Anonymität
erforderlich werden, Kosten verursachen, müssen diese vom
Auftraggeber getragen werden.
9. Das Institut ist nicht verpflichtet, Erhebungsunterlagen
länger als 1 Jahr und Datenträger länger als 2 Jahre nach
Ablieferung des Untersuchungsberichts aufzubewahren,
soweit nicht eine andere Vereinbarung ausdrücklich
getroffen worden ist.
10. Das Institut verpflichtet sich, sämtliche vom Auftraggeber erhaltenen
Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie ausschließlich
für die Durchführung des Auftrages zu verwenden. Die gewonnenen
Untersuchungsergebnisse stehen - wenn nichts anderes vereinbart
wird -nur dem jeweiligen Auftraggeber zur Verfügung.
11. Das Institut gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung der
Untersuchung, wobei es sich vorbehält, bei Notwendigkeit mit anderen
Instituten zu kooperieren oder Feld-Organisationen und
Test-Studios einzusetzen. Ebenso wird die ordnungsgemäße Auswertung
der Untersuchung gewährleistet. Beanstandungen können
nur auf schuldhafte Verletzung der dem Institut obliegenden Sorgfaltspflicht
gestützt werden.
Werden Untersuchungsergebnisse aus Gründen, die das Institut zu
vertreten hat, nicht termingerecht übergeben, so kann der Auftraggeber
eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Frist
kann er insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die im Auftrag festgelegte
Leistung noch nicht erbracht ist; sollte nachweislich das
Interesse des Auftraggebers an dem bereits erbrachten Teil fortgefallen
sein, so gilt sein Rücktritt auch insoweit. Ein evtl. Verzugsschaden
ist nicht zu ersetzen. Im Falle der vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Herbeiführung des Verzuges gilt die gesetzliche Regelung.
Ist die Untersuchung schuldhaft nicht auftragsgemäß durchgeführt
worden, so kann der Auftraggeber Nachbesserung verlangen.
Wenn die Nachbesserung nicht möglich oder binnen angemessener
Frist nicht ordnungsgemäß beendet ist, kann er den Vergütungsanspruch
mindern. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Im
Falle der Haftung aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gilt die
gesetzliche Regelung.
Das Institut haftet nicht für Folgeschäden irgendwelcher Art, die dem
Auftraggeber im Zusammenhang mit der für ihn durchgeführten
Untersuchung entstehen; im Falle des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit
ist die Haftung begrenzt auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
voraussehbaren Schaden.
12. Der Auftraggeber haftet dem Institut für alle unmittelbaren und mittelbaren,
auch unverschuldeten Schäden, die dem Institut oder
Dritten aus der Verwendung der vom Auftraggeber zur Verfügung
gestellten Produkte entstehen.
Der Auftraggeber stellt das Institut grundsätzlich von Regressansprüchen
Dritter frei, soweit diese aus Schäden durch bereitgestellte
oder verlangte Produkte begründet werden.
13. Die vereinbarten Honorare dienen zur Finanzierung der jeweiligen
Forschungsvorhaben. Deswegen sind Vorauszahlungen des Untersuchungs-Honorars ab einen Netto-Wert von Euro 15.000 erforderlich,
und zwar 50% bei Auftragserteilung und 50% bei Ablieferung
der Ergebnisse.
Soweit es der Untersuchungsansatz oder die Auftragssumme angezeigt
erscheinen lassen, kann eine abweichende Regelung getroffen
werden.
14. Die nachfolgenden Ausfallkosten gelten für kurzfristig abgesagte
Workshops, Gruppendiskussionen und Einzelexplorationen.
Absagetermin ab 7 Arbeitstage vor Studienbeginn:
Raummiete, Rekrutierungskosten und Organisationskosten.
Absagetermin ab 3 Arbeitstage vor Studienbeginn:
zusätzlich: Studienleiter – Honorar :
Basis – Tagessatz Euro 1.000.-
Absagetermin ab 1 Arbeitstage vor Studienbeginn:
zusätzlich: Incentives
Arbeitstage sind von Montag bis Freitag
15. Für die Vertragsbeziehungen gilt ausschließlich das materielle und
prozessuale Recht der Bundesrepublik Deutschland.
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Frankfurt.
|