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  creative analytic 3000 GmbH
Psychologische Innovations- und
Werbeforschung
Zeil 85-93 
60313 Frankfurt

Telefon +49 (0) 69 / 29 98 66 - 0
Fax +49 (0) 69 / 29 98 66 - 15
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Geschäftsführer Clemens Sommer
Amtsgericht Frankfurt | HRB 47225
Ust-ID-Nr. DE 201 157 697

Verantwortlich für den Inhalt
Clemens Sommer
Susanne Paul
Dirk Held
 
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Design / Bild- und Webkonzeption
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Internetrealisierung
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Credit Fotos
Startseite: Andy Klehm
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Die creative analytic 3000 GmbH (nachstehend Institut genannt) übt ihre Tätigkeit im Sinne beratender Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln des Berufsstandes aus.

2. Das Institut unterbreitet dem Interessenten ein Angebot in Form eines Untersuchungsvorschlags, in dem Aufgabenstellung, Versuchsanordnung und Auswertungsgesichtspunkte sowie das geforderte Honorar für die Untersuchung angegeben sind. Soll ein Angebot über den Umfang eines Rahmenvorschlags hinausgehen, so teilt das Institut vor Abgabe des Angebots mit, in welchem Umfang es die Ausarbeitung besonderer Untersuchungsunterlagen, wie z.B. Fragebogenentwürfe oder Explorationsleitfäden, für erforderlich hält und welches Honorar hierfür zu zahlen ist. Es kann das angegebene Honorar verlangen, wenn der Interessent nicht widersprochen hat. Die Kosten für Besprechungen außerhalb des Geschäftssitzes des Instituts sind zu
ersetzen (wenn dies dem Interessenten vorher mitgeteilt wurde).

3. Das im Untersuchungsvorschlag genannte Honorar umfaßt grundsätzlich alle vom Institut im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags zu erbringenden Leistungen. Es schließt die Lieferung von 3 Berichtsexemplaren in deutscher Sprache ein. Für Sonderwünsche des Auftraggebers, für die Lieferung zusätzlicher Berichtsexemplare, für die Erstellung von Übersetzungen der Untersuchungsberichte sowie für die Erstellung von Vor- oder Zwischenberichten kann das Institut ein zusätzliches Honorar beanspruchen. Entstehen nach Vertragsabschluß durch Änderungs- oder Zusatzwünsche des Auftraggebers oder aus anderen vom Institut nicht zu vertretenden Gründen Mehrkosten, kann das Institut diese berechnen. Jede Änderung des Auftragvolumens nach Vertragsabschluß bedarf darüber hinaus einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.

4. Exklusivität für bestimmte Produktfelder, Untersuchungsgegenstände oder Untersuchungsmethoden werden durch das Institut in der Regel nicht gewährt. Soweit in begründeten Ausnahmefällen Exklusivität vereinbart wird, ist ihre Dauer und das zusätzlich zu berechnende Honorar festzulegen.

5. Der Auftraggeber erhält die Untersuchungsvorschläge und Untersuchungsberichte ausschließlich zu seinem eigenen Gebrauch. Ihr Inhalt darf nur mit schriftlicher Genehmigung des Instituts ganz oder teilweise veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden und zu diesem Zweck nicht vervielfältigt, gedruckt oder in Informations- oder Dokumentationssysteme ( informationstorage and retrieval systems ) gespeichert, verarbeitet oder eingegeben werden.

6. Das Eigentums- und Urheberrecht an der Untersuchungskonzeption und dem bei Durchführung des Auftrages angefallenen Material (Datenträger, Magnetbänder, Fragebogen usw.) liegt beim Institut. Das Urheberrecht des Auftraggebers an Unterlagen, die er erarbeitet hat, bleibt unberührt.

7. Der Auftraggeber kann mit dem Institut vereinbaren, daß er einen doppelten Datensatz gegen Honorar erhält.

8. Der Auftraggeber hat das Recht, in den Geschäftsräumen des Instituts die Original-Erhebungsunterlagen einzusehen. Die Anonymität der Informanten darf jedoch nicht verletzt werden. Wenn Maßnahmen, die zum Schutz der Anonymität erforderlich werden, Kosten verursachen, müssen diese vom Auftraggeber getragen werden.

9. Das Institut ist nicht verpflichtet, Erhebungsunterlagen länger als 1 Jahr und Datenträger länger als 2 Jahre nach Ablieferung des Untersuchungsberichts aufzubewahren, soweit nicht eine andere Vereinbarung ausdrücklich getroffen worden ist.

10. Das Institut verpflichtet sich, sämtliche vom Auftraggeber erhaltenen Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie ausschließlich für die Durchführung des Auftrages zu verwenden. Die gewonnenen Untersuchungsergebnisse stehen - wenn nichts anderes vereinbart wird -nur dem jeweiligen Auftraggeber zur Verfügung.

11. Das Institut gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchung, wobei es sich vorbehält, bei Notwendigkeit mit anderen Instituten zu kooperieren oder Feld-Organisationen und Test-Studios einzusetzen. Ebenso wird die ordnungsgemäße Auswertung der Untersuchung gewährleistet. Beanstandungen können nur auf schuldhafte Verletzung der dem Institut obliegenden Sorgfaltspflicht gestützt werden.
Werden Untersuchungsergebnisse aus Gründen, die das Institut zu vertreten hat, nicht termingerecht übergeben, so kann der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann er insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die im Auftrag festgelegte Leistung noch nicht erbracht ist; sollte nachweislich das Interesse des Auftraggebers an dem bereits erbrachten Teil fortgefallen sein, so gilt sein Rücktritt auch insoweit. Ein evtl. Verzugsschaden ist nicht zu ersetzen. Im Falle der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Herbeiführung des Verzuges gilt die gesetzliche Regelung. Ist die Untersuchung schuldhaft nicht auftragsgemäß durchgeführt worden, so kann der Auftraggeber Nachbesserung verlangen. Wenn die Nachbesserung nicht möglich oder binnen angemessener Frist nicht ordnungsgemäß beendet ist, kann er den Vergütungsanspruch mindern. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Im Falle der Haftung aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gilt die gesetzliche Regelung.
Das Institut haftet nicht für Folgeschäden irgendwelcher Art, die dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der für ihn durchgeführten Untersuchung entstehen; im Falle des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit ist die Haftung begrenzt auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schaden.

12. Der Auftraggeber haftet dem Institut für alle unmittelbaren und mittelbaren, auch unverschuldeten Schäden, die dem Institut oder Dritten aus der Verwendung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Produkte entstehen. Der Auftraggeber stellt das Institut grundsätzlich von Regressansprüchen Dritter frei, soweit diese aus Schäden durch bereitgestellte oder verlangte Produkte begründet werden.

13. Die vereinbarten Honorare dienen zur Finanzierung der jeweiligen Forschungsvorhaben. Deswegen sind Vorauszahlungen des Untersuchungs-Honorars ab einen Netto-Wert von Euro 15.000 erforderlich, und zwar 50% bei Auftragserteilung und 50% bei Ablieferung der Ergebnisse. Soweit es der Untersuchungsansatz oder die Auftragssumme angezeigt erscheinen lassen, kann eine abweichende Regelung getroffen werden.

14. Die nachfolgenden Ausfallkosten gelten für kurzfristig abgesagte Workshops, Gruppendiskussionen und Einzelexplorationen. Absagetermin ab 7 Arbeitstage vor Studienbeginn: Raummiete, Rekrutierungskosten und Organisationskosten. Absagetermin ab 3 Arbeitstage vor Studienbeginn: zusätzlich: Studienleiter – Honorar : Basis – Tagessatz Euro 1.000.- Absagetermin ab 1 Arbeitstage vor Studienbeginn: zusätzlich: Incentives Arbeitstage sind von Montag bis Freitag

15. Für die Vertragsbeziehungen gilt ausschließlich das materielle und prozessuale Recht der Bundesrepublik Deutschland.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Frankfurt.

 
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